In der Sitzung des Burgenländischen Landtages vom 15. November wurden Änderungen
des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017 mehrheitlich beschlossen und sind ab sofort gültig.
Diese Änderungen betreffen die rechtliche Fixierung von "Jagd Online". Das Landesgesetzblatt finden Sie hier.
Die Änderungen im Überblick:
Abschussliste (§ 85 Abs. 3 und 4)
ð ACHTUNG: die Übermittlung der Abschussliste in Papierform ist damit nicht mehr zulässig!! Es ist ausschließlich der digitale Jagdkataster zu führen.
Digitaler Jagdkataster (§ 158)
Dieser Paragraph definiert den Inhalt bzw. Aufbau des digitalen Jagdkatasters sowie die Eingabeverpflichtungen und etwaige Nutzungs- bzw. Verwendungsrechte. Dies inkludiert die aktuell vorliegende Situation (Abschussliste, Jagderlaubnisscheine), enthält aber auch bereits den angedachten Endausbau des digitalen Jagdkatasters (Jagdgebiete, Jagdkarteninhaber, Jagdkartendaten, Jagdschutzorgane).
Die Eingabe der eingeforderten Daten (Abschussliste, Jagderlaubnisschein, Wildfleischuntersuchung, Wildschäden) haben die jeweiligen Eigenjagdberechtigten, Jagdverwalter oder Einzelpächter bzw. der oder die die Jagdleiterin oder der Jagdleiter als Vertreterin oder Vertreter der Jagdausübungsberechtigten einzugeben.
Andere Daten (Jagdkartennummer, Jagdschutzorgane, Daten zum Jagdgebiet) sind durch die Behörde oder aufgrund der jagdrechtlichen Bestimmungen durch den Burgenländischen Landesjagdverband einzugeben bzw. evident zu halten.
Aufgrund der DSGVO werden weiters die Nutzungsrechte unterschiedler Institutionen definiert. So darf z.B. der Burgenländische Landesjagdverband die Abschuss-Daten zur Erstellung des Jagdlichen Berichtes oder fachlicher Gutachten verwenden. Die Revierdaten sind ebenfalls dem Jagdverband zur Erfüllung seiner gesetzlich übertragenen Pflichten bei der Einhebung der Jagdabgabe (2 % des Jagdwertes) zur Verfügung zu stellen.
Ebenso sind die Daten zur Erhebung und Bekämpfung von Seuchen und Krankheiten aber auch aus Gründen der Verkehrssicherheit oder aufgrund der Bestimmungen des Forstgesetzes den zuständigen Behörden sowie den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu übermitteln.