Um die Lebensmittelsicherheit, und damit in weiterer Folge die Gesundheit der Konsumenten, zu gewährleisten, wurden von der Europäischen Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 vom 10. August 2015 einheitliche Regelungen bezüglich der spezifischen Vorschriften für die amtliche Fleischuntersuchung auf Trichinen erlassen. Hiermit wurden Vorgaben gemacht, mit denen in allen Mitgliedstaaten eine einheitliche Vorgehensweise garantiert werden soll. Darunter fällt auch die Verpflichtung, bei Trichinenträgern wie Wildschweinen, Dachs und Bär vor der Weitergabe eine Trichinenuntersuchung durchzuführen.
Mit 1.12. wurden die Kosten und Einsendung über ein Landesgesetzblatt (Anhang 3) neu geregelt:
Variante A:
Die Proben können direkt an das dafür vorgesehene Labor in Graz versendet werden. Dabei sind folgende Punkte zu beachten:
Variante B:
Trichinenproben können, wie bisher, von der kundigen Person zu einem amtlichen Tierarzt gebracht werden. Dieser macht eine erste visuelle Kontrolle bezüglich Tauglichkeit der Probe und sorgt für den fachgerechten Versand in ein Labor. Die Prüfergebnisse werden vom amtlichen Tierarzt an die kundige Person übermittelt.
Die Aufwandsentschädigung für den Tierarzt ist durch die kundige Person, gemäß Vereinbarung mit diesem, zu entrichten.
Das detaillierte Schreiben vom Amt der Bgld. Landesregierung finden Sie hier.
ACHTUNG: die Post verrechnet aktuell unterschiedliche Versandpreise!!!
Laut Informationen BLJV sollte das Porto 2,70 (Päckchen S, KEIN Gefahrengut da "freigestellte Vet.Med. Probe") nicht übersteigen.
Aktuell werden teilweise bis zu 10,10 Euro dafür verrechnet.