Kundige Personen, die Ihre Tätigkeit weiterhin ausüben möchten, müssen mindestens alle 6 Jahre an einer Fortbildung im Ausmaß von 6 Stunden teilnehmen.
Mit Veränderung der Jahresfrist von 10 auf 6 Jahre wären im Jahr 2020 alle Personen, die eine Grund- oder Nachschulung in den Jahren 2012, 2013 und 2014 absolviert haben, für eine Nachschulung nach den neuen Bestimmungen vorgesehen.
Aufgrund der aktuellen COVID-19 Situation und den damit verordneten Maßnahmen wird im Jahr 2020 nur ein begrenzter Nachschulungsbetrieb möglich sein. Die zuständige Abteilung 6 vom Amt der Burgenländischen Landesregierung hat die Fortbildungsfrist für die oben erwähnten Jahrgänge bis Ende 2021 ausgedehnt.
Die Bezirksverwaltungsbehörden wurden vom Amt der Burgenländischen Landesregierung über diese Verlängerung in Kenntnis gesetzt.