Auf der Homepage des Gesundheitsministeriums werden wichtige Fragen zur Jagd beantwortet:
Ja, die Jagd erfüllt einen systemrelevanten Auftrag auf Basis der neun Landesjagdgesetze. Die Jagdgesetze dienen nicht dazu, Freizeitaktivitäten der Jägerinnen und Jäger zu schützen, sondern verfolgen ausschließlich Ziele des Allgemeininteresses. Mit dem Begriff „systemrelevant“ werden Tätigkeiten und Funktionen beschrieben, die für die Gesellschaft und für die Aufrechterhaltung des Systems bedeutsam sind. Krankenschwestern, Pflegekräfte, Ärztinnen und Ärzte, Verkaufspersonal in Lebensmittelmärkten, Landwirtinnen und Landwirte und natürlich auch Jägerinnen und Jäger zählen international beispielhaft zu diesen systemrelevanten Personengruppen und sind daher unter berufliche Zwecke im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung zu subsumieren.
Jägerinnen und Jäger leisten einen unverzichtbaren Beitrag für die Gesellschaft, der an die zeitlichen Gegebenheiten der Natur gebunden ist und nicht nachgeholt werden kann. Die Ausübung der Jagd dient vor allem dem Schutze von land- und forstwirtschaftlichen Kulturen zur Vermeidung von Wildschäden, der Tierseuchenprävention und der Gewinnung von regionalen Lebensmitteln. Auch im Einsatz bei der Versorgung von Verkehrsfallwild handelt die Jagd im öffentlichen Interesse.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website von Jagd Österreich.
(11.11.2020, 15:00)
Ja, die Jagd darf ausgeübt werden, da es sich um einen beruflichen Zweck im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung handelt. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Jägerinnen und Jäger hier einen wichtigen Beitrag zur Seuchenprävention leisten (Tuberkulose beim Rotwild, Afrikanische Schweinepest) und mit ihrer Tätigkeit die Veterinärbehörden unterstützen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website von Jagd Österreich.
(11.11.2020, 15:00)
Ja, um der gesetzlichen Verpflichtung zum Schutze der land- und forstwirtschaftlichen Kulturen nachkommen zu können sind Bewegungsjagden mit mehreren Personen unverzichtbar. Hier ist daher von Zusammenkünften zu beruflichen Zwecken im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung auszugehen. Einzelabschüsse allein können dieses Ziel nicht erreichen. Aufgrund der aktuellen Situation sind derzeit Bewegungsjagden nur im notwendigen Ausmaß mit den nötigsten Jagdteilnehmerinnen und -teilnehmern unter Auflage der geltenden Hygienevorschriften abzuhalten. Die Jagdteilnehmerinnen und -teilnehmer müssen in Kleingruppen organisiert und registriert werden. Ein jagdlich abgestimmtes COVID-19-Präventionskonzept ist anzuwenden. Auch bei der Ausübung des jagdlichen Brauchtums müssen die sozialen Kontakte auf das Nötigste eingeschränkt werden. Daher ist während des Lock-Downs auf eine Tagesstreckenlegung und auf einen Schüsseltrieb zu verzichten.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website von Jagd Österreich.
(11.11.2020, 15:00)
Die Ausbildung von Jagdhunden fällt in diesem Zusammenhang ebenfalls unter "berufliche Tätigkeiten" und ist erlaubt.